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Bekommt das „ewige Widerrufsrecht" ein Ablaufdatum?
Die Neufassung des § 152 VVG sorgt derzeit für Gesprächsstoff. In der Fachpresse wird das Thema behandelt, aber die Darstellungen gehen auseinander. Was genau hat sich geändert? Sind Altverträge betroffen? Und was folgt daraus für bestehende Widerrufsrechte?
Wir haben das Thema in den vergangenen Wochen intensiv aufgearbeitet und mit spezialisierten Anwälten, Gutachtern und Verbraucherschützern gesprochen. Dieser Beitrag fasst zusammen, wie wir die Situation aktuell bewerten.
Die Ausgangslage
Der Gesetzgeber hat das Widerrufsrecht bei Lebens- und Rentenversicherungen neu gefasst und eine zeitliche Begrenzung eingeführt. Ab dem 19. Juni 2026 endet die Widerrufsfrist spätestens zwei Jahre und 30 Tage nach Vertragsschluss.
Damit steht das sogenannte „ewige Widerrufsrecht" vor einer Zäsur. Bisher galt: Wer fehlerhaft über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, konnte seinen Vertrag zeitlich unbegrenzt widerrufen. Es war seit dem BGH-Urteil von 2014 das wirksamste Instrument, um Kunden aus nachteiligen Lebens- und Rentenversicherungen herauszuholen.
Dieses Instrument wird jetzt eingeschränkt. Eine ausdrückliche Übergangsregelung für bestehende Verträge enthält das Gesetz nicht.
Zwei Auffassungen, keine Klärung
Ob die neue Frist auch für Altverträge gilt, ist die zentrale Frage. Und genau diese Frage ist derzeit rechtlich ungeklärt.
Auffassung 1
Die Neuregelung gilt nur für Verträge, die nach dem 19. Juni 2026 geschlossen werden. Das „ewige Widerrufsrecht" bei fehlerhaft belehrten Altverträgen bestünde demnach fort. Vertreter dieser Position argumentieren, dass ein rückwirkender Entzug eines bereits entstandenen Rechts verfassungsrechtlich problematisch wäre.
Auffassung 2
Die Neuregelung erfasst auch Altverträge. Ein Widerruf nach dem 19. Juni 2026 wäre dann verfristet, unabhängig davon, ob die Belehrung seinerzeit fehlerhaft war. Vertreter dieser Position verweisen darauf, dass der Gesetzgeber bewusst keine Ausnahme vorgesehen hat.
Beide Auffassungen sind juristisch vertretbar. Eine höchstrichterliche Klärung ist kurzfristig nicht in Sicht. Genau diese Offenheit ist das Problem. Solange keine der beiden Auffassungen verbindlich bestätigt ist, kann niemand mit Sicherheit sagen, ob ein Widerruf nach dem Stichtag noch funktioniert oder nicht.
Das Risiko
Die Frage ist nicht, welche Auffassung sich am Ende durchsetzt. Die Frage ist, ob Ihr Kunde dieses Risiko eingehen muss, wenn er es vermeiden kann.
Wer vor dem 19. Juni 2026 widerruft, steht auf dem Boden der geltenden Rechtslage. Das Widerrufsrecht bei fehlerhafter Belehrung ist heute unbestritten und höchstrichterlich bestätigt.
Wer nach dem Stichtag widerruft, bewegt sich in einer Grauzone. Es ist möglich, dass Gerichte weiterhin zugunsten der Versicherungsnehmer entscheiden. Es ist aber ebenso möglich, dass Versicherer die Neuregelung nutzen, um Widerrufe pauschal zurückzuweisen.
Rechtssicherheit heute gegenüber einer offenen Rechtslage ab dem 19. Juni 2026. Wer die Wahl hat, sollte sich für Sicherheit entscheiden.
Was das für Sie bedeutet
Viele Ihrer Kunden zahlen seit Jahren in Verträge ein, die unter dem Strich weniger erwirtschaften als sie kosten. Die wenigsten wissen, dass es eine Möglichkeit gibt, aus diesen Verträgen herauszukommen, und dass diese Möglichkeit geprüft werden sollte, bevor sich die Rahmenbedingungen ändern.
Es geht um fünf- und sechsstellige Beträge, die Kunden verloren gehen können, wenn eine Möglichkeit zur Rückabwicklung ungenutzt verstreicht. Und: Kapital, das aus einer nachteiligen Versicherung befreit wird, muss neu angelegt werden. Das ist ein Beratungsanlass, der sich aus der Sache selbst ergibt.
Der Stichtag ist kein theoretisches Datum. Es sind weniger als vier Monate. Rückabwicklungen brauchen Vorlauf: Verträge müssen gesichtet werden, Unterlagen zusammengestellt, fehlende Dokumente beim Versicherer angefordert. Wer erst im Mai anfängt, wird Fälle verlieren, die heute noch durchsetzbar wären.
Der erste Schritt
Der Einstieg ist der Schnell-Check auf unserer Partner-Seite. Fünf Angaben pro Vertrag genügen: Versicherer, Versicherungsbeginn, Art, Status, letzter bekannter Vertragswert. Der Schnell-Check ist anonymisiert.
Wenn Sie die Verträge Ihrer Kunden kennen, können Sie den Schnell-Check vorab selbst ausfüllen. Wir prüfen dann, ob eine Rückabwicklung in Frage kommt, bevor Sie das Gespräch mit dem Kunden führen.
Ausgefüllte Schnell-Checks an service@mint-collegen.de. Den Schnell-Check und alle weiteren Unterlagen finden Sie im Partnerbereich.
Für ein persönliches Gespräch können Sie jederzeit einen Telefontermin buchen.
Herzliche Grüße
Christian Pott
Wie geht es weiter?
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